Libella Festival

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kemnader See Events GmbH
Kieferstraße 40
44225 Dortmund

Telefon: +49 (0) 178 / 3752226
E-Mail: info@kemnaderseeevents.de

Handelsregister:
Amtsgericht Essen
HRB – 28725

Steuernummer:
DE – 315/5752/1369

USTID:
DE288349942 (nachfolgend nur der „Veranstalter“).

1 Vertragsgegenstand

1.1. Das Festival (nachstehend nur „LIBELLA“ oder „Festival“) findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in Bochum (Nordrhein-Westfalen) statt. Das Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“ oder „Visum“) betretbar.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets (nachfolgend nur „Gast*“ genannt) und dem Veranstalter. Sofern AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters widersprechen, gelten die AGB des Veranstalters vorrangig.

(*zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen & personenbezogenen Wörtern wird die männliche Form genutzt)

Durch den Kauf eines Tickets schließt der Gast einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließt der Bürger einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz.

1.3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Gast auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen von LIBELLA, insbesondere für das eigentliche Festivalgelände und den Parkplatz, soweit ihm entsprechende Regelwerke (z.B. eine Festplatzordnung, oder eine Parkplatzordnung) rechtzeitig vor Betreten der jeweiligen Bereiche von LIBELLA bekannt gemacht wird.

1.4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem das Ticket erwerbenden Gast zustande.

2 Vertragsschluss

2.1 Der Kauf der Tickets erfolgt über den Ticketshop der See Tickets GmbH

(nachfolgend nur „See Tickets“). Der Gast wird dafür nach Auswahl des Tickets auf der Website des Veranstalters https://libella-festival.de auf den Ticketshop weitergeleitet. Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der See Tickets.

2.2 See Tickets handelt beim Verkauf der Tickets als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Gast zustande.

2.3 Der Gast gibt mit der Betätigung des -Buttons „Bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Veranstalter mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und dem in dieser E-Mail enthaltenden Downloadlink annimmt.

2.4. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Gastes, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Gast gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstößt. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

 

3 Personalisierung der Tickets/ Weiterverkaufsverbote/ Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe

3.1. Der Gast ist verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.

3.2. Die Tickets sind personalisiert, d.h. nur derjenige erhält das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Die Personalisierung ist durch eine vom Veranstalter durch die See Tickets zur Verfügung gestellte Unterseite auf der Festivalseite („My Order Potal“) durchzuführen und muss über diese erfolgen.

3.3. Ein Weiterverkauf von Tickets ist nur in unserem Resale Shop möglich, es besteht zudem die Möglichkeit einer Umpersonalisierung.

3.4. Für die Weitergabe von Tickets gilt Folgendes:

Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den der Gast mit dem Veranstalter geschlossen hat (Ziffer XX).  Der Gast kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:  Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen:

bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,

bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen, bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenen Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt,

bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,

bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 3.

3.5. Das Präparieren von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.

3.6. Jeder Gast, der Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.5 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, weiterverkauften, weitergegebenen, verlosten oder präparierten Ticket zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket zu sperren und dem Gast den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.

4 Anreise

Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel, diese sind im Ticketpreis für den gesamten VRR Raum (D) enthalten. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz, gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.

5 Zutritt zum Festivalgelände

5.1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Gäste, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beim ersten Einlass (Check-In zum Festivalgelände) ist das ausgedruckte Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Das Ticket wird eingetauscht gegen das Festivalbändchen. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend im Leitungsbüro (sog. „Trouble Shooting“) umgetauscht werden.

5.2. Gäste mit einem „Day-Ticket“ und einem „All-Day-Ticket“ können das Festivalgelände pro Tag nur einmal betreten und wieder verlassen. Sie erhalten pro Tag ein jeweils neues Bändchen. Ein Wiedereinlass an ein- und demselben Festivaltag ist aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich.

5.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Gästen den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Gastes, wenn der Gast offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 8). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Bürgers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.

5.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Gästen, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

5.5 Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Gäste und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Dem Hygienekonzept des Veranstalters und den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der aus dem Infektionsschutzgesetz resultierenden und zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird die Befolgung der Anweisungen verweigert, kann der Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

6 Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle

6.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten: Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, Shishas mit Glas-Bowl, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Aggregate und Autobatterien, Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Gaskartuschen mit mehr als 450g Gasfüllung, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, Mannschaftszelte ab 8 Personen, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

Zusätzlich sind auf dem Gelände von LIBELLA Plastikbehälter und Dosen (Behältnisse aller Art, auch Trinkrucksäcke) verboten, soweit sie nicht vom Veranstalter oder durch den Veranstalter lizensierten Händlern zur Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.

6.2. Am Einlass und am gesamten Gelände werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Bürger erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.

6.3. Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Gast außerhalb des Festivalgeländes verwahrt werden.  Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

7 Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen

7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche von LIBELLA (z.B. das eigentliche Festivalgelände, oder die Parkplätze) besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.

7.2. Den Gästen ist es insbesondere untersagt:

7.2.1. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 mitzuführen;

7.2.2. körperliche Gewalt gegen andere Gäste, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;

7.2.3. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Gäste zu werfen;

7.2.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;

7.2.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;

7.2.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen.

7.2.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Gäste nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;

7.2.8. das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen.

7.3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

7.4. Gäste, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Gast auf dem LIBELLA-Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Gast sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

7.4.1. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Gast vom Veranstaltungsort verwiesen und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Gast, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

8 Jugendschutz

8.1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

8.2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Eintritt zum Festivalgelände ab 16 Jahren erlaubt. Jugendliche ab 16 Jahren haben jedoch nur bis 24 Uhr ohne Begleitung eines personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten Zutritt zum LIBELLA-Festival.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten keinen Zutritt.

 

9 Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Gast ist bewusst, dass während LIBELLA, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

10 Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen

10.1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Gast hierfür keine Haftung.

10.2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter von LIBELLA gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Gast hinzunehmen.

Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.libella-festival.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.

11 Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung der Veranstaltung/Höhere Gewalt/Covid-19/Krieg

11.1. Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 11.2.

11.2 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 11.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs des Gastes richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11.3 Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus gilt Ziffer 11.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann. Dies gilt auch für alle etwaigen Absagen in Bezug auf einen Krieg, oder Auswirkungen desselben.

11.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge, sowie Durchsagen bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.

12 Haftung

12.1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.

12.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,

  1. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
  1. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
  1. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.

12.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.

12.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.

 

13 Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte

[s. Datenschutzerklärung}

14 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

14.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.

14.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.

15 Pfandsammeln

Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Zur Verhinderung des professionellen Pfandsammelns auf dem Festivalgelände können an den dort befindlichen Bars maximal 10 Gebinde zur gleichen Zeit eingetauscht werden.